Reise- und Buchungsbedingungen der Kinder- und Jugenderholungszentren in Deutschland e.V.
Sehr geehrter Reisender, liebe Gäste,
zu einer optimalen Reisedurchführung tragen auch klare vertragliche Vereinbarungen bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Bestimmungen treffen. Diese Reisebedingungen ergänzen die Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB über den Pauschalreisevertrag und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und führen diese Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachstehend „Reisender“ – und dem jeweiligen „KiEZ“ als Reiseveranstalter, -nachstehend „KiEZ“- zustande kommenden Reisevertrages.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Bei geschlossenen Gruppen, insbesondere Vereinen, Schulklassen usw. nachstehend „Gruppe“ genannt – als auch bei Einzelreisenden (eine oder mehrere Einzelperson, die keine geschlossene Gruppe bilden) unterbreitet das KiEZ auf Anfrage ein schriftliches Angebot und bietet damit allen Teilnehmern der Gruppe bzw. den Einzelreisenden den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der verbindlichen Hausordnung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Buchungsbedingungen unter Berücksichtigung aller gesetzlichen vorvertraglichen Informationspflichten gemäß Art. 250 EGBGB bei Pauschalreiseverträgen verbindlich an.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der rechtzeitigen Annahmeerklärung durch den Reisenden oder die die Gruppe zustande. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Diese soll durch Unterschrift auf dem Vertragsformular erteilt werden. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches der Reisende oder die Gruppe für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn das KiEZ bezüglich des neuen Angebots durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt bzw. durch konkludentes Verhalten annimmt.
1.3 Der anmeldende Reisende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reisenden aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
1.4 Der Gruppenauftraggeber hat ausschließlich die Stellung eines Vertreters und Empfangsboten des Reisenden. Er ist berechtigt, namens und in Vollmacht des Reisenden rechtsgeschäftlich Erklärungen für diesen abzugeben – insbesondere als dessen Vertreter diese Reisebedingungen als Vertragsinhalt anzuerkennen - und solche vom KiEZ entgegenzunehmen. Der Reisende kann diese Vollmacht jederzeit gegenüber dem KiEZ widerrufen.
1.5 Die vom KiEZ gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
Besonderheiten für den Vertragsabschluss mit geschlossenen Gruppen:
1.6 Der Vorstand, Klassenlehrer, Leiter usw. nachstehend „der Gruppenverantwortliche“ ist Vertreter aller Reiseteilnehmer, außer es liegt eine ausdrückliche Erklärung vor, dass er als Buchender im eigenen Namen handelt. Er ist für alle Erklärungen des jeweiligen RV gegenüber den Teilnehmern, bzw. deren gesetzliche Vertreter empfangsbevollmächtigt.
1.7 Der Reisevertrag kommt durch die fristgerechte Annahmeerklärung des Gruppenverantwortlichen gegenüber dem jeweiligen KiEZ zustande.
1.8 Der Gruppenverantwortliche, bzw. die Organisation, in deren Namen er handelt, hat für alle Verpflichtungen der einzelnen Reiseteilnehmer selbst einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.9 Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen ist unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 6 und 7 möglich.
2. Anzahlung und Restzahlung
2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeld- absicherrers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Nach Vertragsschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von maximal 20 % zu leisten.. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
2.2 Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und falls im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist, 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 5. genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.3 Leistet der Reisende die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl das KiEZ zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist das KiEZ berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten zu belasten. Die Pflicht zur Übergabe eines Sicherungsscheines entfällt, wenn der gesamte Reisepreis entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen erst zum Reiseende zahlungsfällig wird und die Reiseleistungen keinen Transport vom oder zum Reiseort umfassen.
2.4 Sind Fristen für An- und Restzahlung nicht explizit vereinbart, erhebt das KiEZ keine Anzahlung. Die gesamte Zahlung ist dann mit der Beendigung des Aufenthalts am Abreisetag in bar zahlungsfällig.
3. Leistungsänderungen / Umbuchungen
Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung des KiEZes sowie den Angaben in der Reisebestätigung. Die in den Prospekten enthaltenen Angaben sind für das KiEZ bindend. Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich das KiEZ in Übereinstimmung mit Art. 250 § 1 und § 3 EGBGB ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird. Änderungen und Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reise- oder Gruppenvertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die vom KiEZ nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Das KiEZ ist verpflichtet, den Reisenden, bzw. den Gruppenaufraggeber über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen. Der Reisende ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn das KiEZ eine solche Reise angeboten hat. Der Reisende hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber des KiEZes nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Reisende in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.
Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil das KiEZ keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung das KiEZ bereit und in der Lage war sowie infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom KiEZ zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Das KiEZ bezahlt an den Reisenden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an das KiEZ zurückerstattet worden sind. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.
5. Rücktritt und Kündigung durch das KiEZ
5.1 Das KiEZ kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des KiEZes beruht. Auch besteht ein Kündigungsrecht durch das KiEZ wenn der Reisende irreführende oder falsche Angaben zu vertragswesentlichen Umständen macht, insbesondere zur Person des Reisenden oder zum Buchungszweck bzw. das KiEZ begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistungen durch den Reisenden den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des KiEZ in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- oder Organisationsbereich des KiEZ zuzurechnen ist Kündigt das KiEZ, so behält es den Anspruch auf den Gesamtpreis; das KiEZ muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den es aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung erlangt, einschließlich der eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
5.2 Das KiEZ kann weiterhin bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten oder mit dem Gruppenauftraggeber vereinbarten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen von Reisevertrag zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, wird in der Reiseausschreibung beziffert. Außerdem muss Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung angegeben sein.
b) Das KiEZ ist verpflichtet, dem Reisenden oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Ein Rücktritt vom KiEZ später als 30 Tage vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
d) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn das KiEZ in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem KiEZ geltend zu machen.
e) Mit dem Gruppenauftraggeber als dessen eigene vertragliche Pflichten getroffenen Vereinbarungen zur Mindestteilnehmer bleiben hiervon unberührt.
6. Rücktritt durch den Kunden
6.1 Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem KiEZ vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist, auch bei Rücktrittserklärungen des Reisenden gegenüber dem Gruppenauftraggeber, der Eingang beim KiEZ. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
6.2 Bei Rücktritt vor Reisebeginn durch den Gast steht dem KiEZ eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen zu, soweit der Rücktritt nicht von dem KiEZ zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle des KiEZes unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten des KiEZes sowie abzüglich dessen, was das KiEZ durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Die Pauschalen sind unter der Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Beginn der Reise sowie der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistung festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:
a) bis 90 Tage vor Reisebeginn 30 %
b) vom 89. bis 11. Tag vor Reisebeginn 50 %
c) ab dem 10. Tag vor Reisebeginn 70 % des Reisepreises.
6.3 Für Gruppenreisen können abweichende Bedingungen gelten, soweit diese im Einzelfall mit dem Reisenden oder, in dessen Vertretung mit dem Gruppenauftraggeber, wirksam vereinbart wurden.
6.4 Dem Reisenden ist es gestattet, dem KiEZ nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
6.5. Dem Reisenden wird dringend der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen. Dies ist z.B. möglich bei: Europäische Reiseversicherung AG Vogelweidestraße 5 in 81667 München.
6.6 Das KiEZ behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit das KiEZ nachweist, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist das KiEZ verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was es durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. Das KiEZ ist verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. § 651 e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
7. Allgemeine Obliegenheiten und Kündigung des Reisenden
7.1 Der Reisende ist zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet. Der Gruppenleiter ist für die Einhaltung der Hausordnung durch die Mitglieder seiner Gruppe verantwortlich. Der Reisende haftet für schuldhaft verursachte Schäden an Inventar und Gebäuden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Die Mitnahme von Haustieren ist grundsätzlich nicht gestattet. Ebenso ist die Mitnahme von Speisen und Getränken in die Einrichtungen und Räume des KiEZes nicht gestattet.
7.3 Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit das KiEZ infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen. Der Reisende hat auftretende Mängel unverzüglich dem KiEZ anzuzeigen.
7.4. Bei Gruppenreisen, insbesondere mit minderjährigen Reiseteilnehmern, trifft den Gruppenverantwortlichen eine selbständige Pflicht, auftretende Mängel unverzüglich dem KiEZ anzuzeigen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Gruppenverantwortlichen obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Es wird dringend empfohlen, das vom KiEZ hierzu vorgesehene schriftliches Mängelprotokoll „Niederschrift einer Beanstandung“ aufnehmen zu lassen.
7.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§651 l BGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn das KiEZ eine ihm vom Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist zur Abhilfe hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom KiEZ verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
7.6.. Eine Geltendmachung von Ansprüchen auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
7.7 Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen sowie Verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes. Zusätzlich muss der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich KiEZ anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der Fristen zu erstatten.
7.8 Das KiEZ verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Reisenden im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch
a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung
b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und
c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.
Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.
8. Haftung
8.1 Die vertragliche Haftung vom KiEZ, für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
8.2 Das KiEZ haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und von der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. Das KiEZ haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des KiEZes ursächlich war.
9. Verjährung, Abtretungsverbot , Informationen über Verbraucherstreitbeilegung
9.1 Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
9.2 Das KiEZ weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass es nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert das KiEZ den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Das KiEZ weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
10. Gerichtsstand, Sonstiges
10.1 Der Reisende kann das KiEZ nur an dessen Sitz verklagen.
10.2 Für Klagen des KiEZes gegen den Gruppenauftraggeber oder den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Unternehmen i.S. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des KiEZes maßgebend. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
10.3 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen das KiEZ und Reisenden, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung mit der Maßgabe, dass falls der Reisende seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom – I Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.
Stand, 25.Juni 2018
Sehr geehrter Reisender, liebe Gäste,
zu einer optimalen Reisedurchführung tragen auch klare vertragliche Vereinbarungen bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Bestimmungen treffen. Diese Reisebedingungen ergänzen die Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB über den Pauschalreisevertrag und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und führen diese Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachstehend „Reisender“ – und dem jeweiligen „KiEZ“ als Reiseveranstalter, -nachstehend „KiEZ“- zustande kommenden Reisevertrages.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Bei geschlossenen Gruppen, insbesondere Vereinen, Schulklassen usw. nachstehend „Gruppe“ genannt – als auch bei Einzelreisenden (eine oder mehrere Einzelperson, die keine geschlossene Gruppe bilden) unterbreitet das KiEZ auf Anfrage ein schriftliches Angebot und bietet damit allen Teilnehmern der Gruppe bzw. den Einzelreisenden den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der verbindlichen Hausordnung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Buchungsbedingungen unter Berücksichtigung aller gesetzlichen vorvertraglichen Informationspflichten gemäß Art. 250 EGBGB bei Pauschalreiseverträgen verbindlich an.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der rechtzeitigen Annahmeerklärung durch den Reisenden oder die die Gruppe zustande. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Diese soll durch Unterschrift auf dem Vertragsformular erteilt werden. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches der Reisende oder die Gruppe für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn das KiEZ bezüglich des neuen Angebots durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt bzw. durch konkludentes Verhalten annimmt.
1.3 Der anmeldende Reisende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reisenden aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
1.4 Der Gruppenauftraggeber hat ausschließlich die Stellung eines Vertreters und Empfangsboten des Reisenden. Er ist berechtigt, namens und in Vollmacht des Reisenden rechtsgeschäftlich Erklärungen für diesen abzugeben – insbesondere als dessen Vertreter diese Reisebedingungen als Vertragsinhalt anzuerkennen - und solche vom KiEZ entgegenzunehmen. Der Reisende kann diese Vollmacht jederzeit gegenüber dem KiEZ widerrufen.
1.5 Die vom KiEZ gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
Besonderheiten für den Vertragsabschluss mit geschlossenen Gruppen:
1.6 Der Vorstand, Klassenlehrer, Leiter usw. nachstehend „der Gruppenverantwortliche“ ist Vertreter aller Reiseteilnehmer, außer es liegt eine ausdrückliche Erklärung vor, dass er als Buchender im eigenen Namen handelt. Er ist für alle Erklärungen des jeweiligen RV gegenüber den Teilnehmern, bzw. deren gesetzliche Vertreter empfangsbevollmächtigt.
1.7 Der Reisevertrag kommt durch die fristgerechte Annahmeerklärung des Gruppenverantwortlichen gegenüber dem jeweiligen KiEZ zustande.
1.8 Der Gruppenverantwortliche, bzw. die Organisation, in deren Namen er handelt, hat für alle Verpflichtungen der einzelnen Reiseteilnehmer selbst einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.9 Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen ist unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 6 und 7 möglich.
2. Anzahlung und Restzahlung
2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeld- absicherrers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Nach Vertragsschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von maximal 20 % zu leisten.. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
2.2 Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und falls im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist, 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 5. genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.3 Leistet der Reisende die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl das KiEZ zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist das KiEZ berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten zu belasten. Die Pflicht zur Übergabe eines Sicherungsscheines entfällt, wenn der gesamte Reisepreis entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen erst zum Reiseende zahlungsfällig wird und die Reiseleistungen keinen Transport vom oder zum Reiseort umfassen.
2.4 Sind Fristen für An- und Restzahlung nicht explizit vereinbart, erhebt das KiEZ keine Anzahlung. Die gesamte Zahlung ist dann mit der Beendigung des Aufenthalts am Abreisetag in bar zahlungsfällig.
3. Leistungsänderungen / Umbuchungen
Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung des KiEZes sowie den Angaben in der Reisebestätigung. Die in den Prospekten enthaltenen Angaben sind für das KiEZ bindend. Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich das KiEZ in Übereinstimmung mit Art. 250 § 1 und § 3 EGBGB ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird. Änderungen und Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reise- oder Gruppenvertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die vom KiEZ nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Das KiEZ ist verpflichtet, den Reisenden, bzw. den Gruppenaufraggeber über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen. Der Reisende ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn das KiEZ eine solche Reise angeboten hat. Der Reisende hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber des KiEZes nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Reisende in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.
Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil das KiEZ keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung das KiEZ bereit und in der Lage war sowie infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom KiEZ zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Das KiEZ bezahlt an den Reisenden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an das KiEZ zurückerstattet worden sind. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.
5. Rücktritt und Kündigung durch das KiEZ
5.1 Das KiEZ kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des KiEZes beruht. Auch besteht ein Kündigungsrecht durch das KiEZ wenn der Reisende irreführende oder falsche Angaben zu vertragswesentlichen Umständen macht, insbesondere zur Person des Reisenden oder zum Buchungszweck bzw. das KiEZ begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistungen durch den Reisenden den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des KiEZ in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- oder Organisationsbereich des KiEZ zuzurechnen ist Kündigt das KiEZ, so behält es den Anspruch auf den Gesamtpreis; das KiEZ muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den es aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung erlangt, einschließlich der eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
5.2 Das KiEZ kann weiterhin bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten oder mit dem Gruppenauftraggeber vereinbarten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen von Reisevertrag zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, wird in der Reiseausschreibung beziffert. Außerdem muss Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung angegeben sein.
b) Das KiEZ ist verpflichtet, dem Reisenden oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Ein Rücktritt vom KiEZ später als 30 Tage vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
d) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn das KiEZ in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem KiEZ geltend zu machen.
e) Mit dem Gruppenauftraggeber als dessen eigene vertragliche Pflichten getroffenen Vereinbarungen zur Mindestteilnehmer bleiben hiervon unberührt.
6. Rücktritt durch den Kunden
6.1 Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem KiEZ vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist, auch bei Rücktrittserklärungen des Reisenden gegenüber dem Gruppenauftraggeber, der Eingang beim KiEZ. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
6.2 Bei Rücktritt vor Reisebeginn durch den Gast steht dem KiEZ eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen zu, soweit der Rücktritt nicht von dem KiEZ zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle des KiEZes unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten des KiEZes sowie abzüglich dessen, was das KiEZ durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Die Pauschalen sind unter der Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Beginn der Reise sowie der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistung festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:
a) bis 90 Tage vor Reisebeginn 30 %
b) vom 89. bis 11. Tag vor Reisebeginn 50 %
c) ab dem 10. Tag vor Reisebeginn 70 % des Reisepreises.
6.3 Für Gruppenreisen können abweichende Bedingungen gelten, soweit diese im Einzelfall mit dem Reisenden oder, in dessen Vertretung mit dem Gruppenauftraggeber, wirksam vereinbart wurden.
6.4 Dem Reisenden ist es gestattet, dem KiEZ nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
6.5. Dem Reisenden wird dringend der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen. Dies ist z.B. möglich bei: Europäische Reiseversicherung AG Vogelweidestraße 5 in 81667 München.
6.6 Das KiEZ behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit das KiEZ nachweist, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist das KiEZ verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was es durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. Das KiEZ ist verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. § 651 e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
7. Allgemeine Obliegenheiten und Kündigung des Reisenden
7.1 Der Reisende ist zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet. Der Gruppenleiter ist für die Einhaltung der Hausordnung durch die Mitglieder seiner Gruppe verantwortlich. Der Reisende haftet für schuldhaft verursachte Schäden an Inventar und Gebäuden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Die Mitnahme von Haustieren ist grundsätzlich nicht gestattet. Ebenso ist die Mitnahme von Speisen und Getränken in die Einrichtungen und Räume des KiEZes nicht gestattet.
7.3 Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit das KiEZ infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen. Der Reisende hat auftretende Mängel unverzüglich dem KiEZ anzuzeigen.
7.4. Bei Gruppenreisen, insbesondere mit minderjährigen Reiseteilnehmern, trifft den Gruppenverantwortlichen eine selbständige Pflicht, auftretende Mängel unverzüglich dem KiEZ anzuzeigen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Gruppenverantwortlichen obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Es wird dringend empfohlen, das vom KiEZ hierzu vorgesehene schriftliches Mängelprotokoll „Niederschrift einer Beanstandung“ aufnehmen zu lassen.
7.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§651 l BGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn das KiEZ eine ihm vom Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist zur Abhilfe hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom KiEZ verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
7.6.. Eine Geltendmachung von Ansprüchen auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
7.7 Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen sowie Verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes. Zusätzlich muss der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich KiEZ anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der Fristen zu erstatten.
7.8 Das KiEZ verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Reisenden im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch
a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung
b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und
c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.
Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.
8. Haftung
8.1 Die vertragliche Haftung vom KiEZ, für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
8.2 Das KiEZ haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und von der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. Das KiEZ haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des KiEZes ursächlich war.
9. Verjährung, Abtretungsverbot , Informationen über Verbraucherstreitbeilegung
9.1 Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
9.2 Das KiEZ weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass es nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert das KiEZ den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Das KiEZ weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
10. Gerichtsstand, Sonstiges
10.1 Der Reisende kann das KiEZ nur an dessen Sitz verklagen.
10.2 Für Klagen des KiEZes gegen den Gruppenauftraggeber oder den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Unternehmen i.S. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des KiEZes maßgebend. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
10.3 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen das KiEZ und Reisenden, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung mit der Maßgabe, dass falls der Reisende seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom – I Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.
Stand, 25.Juni 2018